Statuten Verein Spielgruppe Igelrain
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
- Unter dem Namen Spielgruppe Igelrain besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Detligen (Gemeinde Radelfingen).
- Der Verein organisiert eine Spielgruppe für Kinder im Vorkindergartenalter.
Art. 2 Mitgliedschaft
- Mitglieder sind Eltern, deren Kinder an obengenannten Aktivitäten teilnehmen, ebenso andere Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen und den Mitgliederbeitrag entrichten.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und endet mit dem Austritt bzw. Ausschluss. Der Austritt und der Wechsel von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft muss schriftlich oder mündlich an der Hauptversammlung erfolgen.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Pflicht zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge.
- Der Vorstand und die Spielgruppenleiter/Innen sind von der Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages befreit.
- Die Jahresbeiträge werden durch die ordentliche Hauptversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens Franken 60.- für die Aktivmitgliedschaft und höchstens Franken 40.- für die Passivmitgliedschaft.
- Mitglieder werden zur Mithilfe bei Vereinsanlässen verpflichtet. Wer verhindert ist, sucht einen Ersatz. Ansonsten muss ein Beitrag von Franken 80.- geleistet werden.
Art. 3 Mittel
Die Mittel des Vereins stammen aus:
- den jährlichen Mitgliederbeiträgen
- den Teilnahmebeiträgen pro Kind
- Zuwendungen Dritter
- Erträgen aus Vereinsanlässen
Art. 4 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 5 Versicherung
- Der Verein schliesst eine kollektive Betriebshaftpflichtversicherung ab als Mitglied der Fach-Kontak-Stelle-Bern.
- Unfall- und Privathaftpflichtversicherung ist Sache der Eltern der teilnehmenden Kinder.
Art. 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisor/Innen
Art. 7 Mitgliederversammlung
- Sie wird vom Vorstand in der Regel einmal jährlich einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Namentlich obliegt es ihr,
- den Mitgliederbeitrag festzusetzen.
- Vorstand und Rechnungsrevisor/Innen zu wählen.
- die Vereinsstatuten zu ändern und den Verein aufzulösen.
Art. 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern (Präsidentin, Sekretärin, Kassierin und 2 Beisitzerinnen), welche die Vereinsgeschäfte führen und den Verein nach aussen vertreten.
- Der Vorstand wird für die Dauer einer Amtszeit von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt.
- Der Vorstand tagt nach Bedarf. Für Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung bedarf es aller Vorstandsmitglieder.
- Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen (absolutes Mehr).
Auf Antrag kann eine geheime Wahl resp. Abstimmung durchgeführt werden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Stichentscheid. - Der Vorstand nimmt neue Mitglieder auf und kann Mitglieder ausschliessen.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Anstellung von Spielgruppenleiter/Innen.
- Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen alle Vorstandsmitglieder. Jede Einzelunterschrift bedarf der ausdrücklichen Absprache innerhalb des Vorstandes.
- Der Vorstand beschafft die finanziellen Mittel.
Art. 9 Die Rechnungsrevisor/Innen
- Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.
- Die Rechnungsrevisor/Innen werden für die Dauer einer Amtszeit von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt.
- Sie prüfen Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassenstand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Jahresrechnung, die Bilanz und das Ergebnis ihrer Prüfung.
Art. 10 Auflösung
- Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 11 Spielgruppenbetrieb
- Das Nachholen von versäumten Spielgruppenstunden infolge privater Gründe, Krankheit, Ferienabwesenheit u.a. ist nicht vorgesehen.
- Bei Abwesenheit der Spielgruppenleiterin infolge Krankheit, Unfall etc. besteht kein Recht auf Rückvergütung der Teilnahmebeträge. Bei einer Absenz von mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen verpflichtet sich jedoch der Verein, eine Stellvertretung zu organisieren.
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Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15.06.1992 angenommen und an den Hauptversammlungen vom 16.06.1997, 17.10.2003, 16.09.2004, 25.10.2006, 11.11.2014, 23.11.2015, 04.09.2018 und 25.08.2020 revidiert worden.